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AGB

Taxivermietung

Stand: November 2025

§ 1  Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für die gewerbliche Vermietung von Taxi-Fahrzeugen durch Hydrafleet KG, Bruck-Hainburger Straße 2/Stg. 1/TOP 1b, 2320 Schwechat, Österreich (nachfolgend "Vermieter") an Unternehmen.

(2) Mieter im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB, die bei Abschluss des Mietvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2  Vertragsgegenstand und Vermietungsvoraussetzungen

(1) Gegenstand des Mietvertrags ist die Vermietung von Taxi-Fahrzeugen einschließlich der fest installierten Taxi-Ausstattung (Taxameter, Dachzeichen, Kameras).

(2) Die Vermietung erfolgt ausschließlich an konzessionierte Taxiunternehmen, die im GISA-System (Gewerbe-Informationssystem Austria) als solche ersichtlich sind.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, vor Vertragsschluss folgende Nachweise vorzulegen:

  • Gültiger Gewerbeschein/Konzession für das Taxigewerbe

  • Nachweis der Eintragung im GISA-System

  • Bei Erstanmietung: Kopie der Taxi-Lenkerausweise aller eingesetzten Fahrer

(4) Das Fahrzeug darf ausschließlich von Personen gelenkt werden, die über einen gültigen Taxi-Lenkerschein (Taxischein) verfügen.

(5) Die Vermietung erfolgt wahlweise im Rahmen von:

  • Einzelmietverträgen für einzelne Fahrzeuge

  • Rahmenverträgen für mehrere Fahrzeuge (Flottenvermietung)

§ 3  Mietdauer und Vertragslaufzeit

(1) Die Mindestmietdauer beträgt einen (1) Monat.

(2) Nach Ablauf der Mindestmietdauer verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern nicht gekündigt wird.

(3) Beide Vertragsparteien können das Mietverhältnis mit einer Frist von sieben (7) Kalendertagen zum Monatsende ordentlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (auch E-Mail oder Fax genügt).

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 4  Fahrzeugübergabe und -zustand

(1) Das Fahrzeug wird mit einer Tankfüllung von mindestens 1/2 Tank übergeben.

(2) Bei der Übergabe wird der Zustand des Fahrzeugs durch Videoaufnahmen dokumentiert. Diese Aufnahmen werden vom Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses plus sechs Monate gespeichert und dienen als Nachweis des Übergabezustands.

(3) Das Fahrzeug ist mit folgender Ausstattung versehen:

  • Taxameter (geeicht und funktionsfähig)

  • Dashcams (Frontkamera und Heckkamera)

  • Gültige Zulassungspapiere und HU/TÜV

  • Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste

(4) Der Mieter ist verpflichtet, bei Übergabe den Zustand des Fahrzeugs zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu melden.

§ 5  Pflichten des Mieters während der Mietzeit

(1) Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß im Rahmen des Taxigewerbes einzusetzen.

(2) Kamerasystem

  • Der Mieter ist verpflichtet, täglich die Funktionsfähigkeit der installierten Dashcams (Front- und Heckkamera) zu überprüfen.

  • Defekte oder Fehlfunktionen sind unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem Vermieter zu melden.

  • Die Kameras dienen der Beweissicherung bei Unfällen und dürfen nicht deaktiviert, abgedeckt oder manipuliert werden.

(3) Monatliche Fahrzeugkontrolle

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug einmal monatlich beim Vermieter zur Überprüfung vorzuführen. Termin ist nach Vereinbarung, spätestens jedoch bis zum letzten Tag des Kalendermonats.

(4) Service und Wartung

  • Der Mieter ist verpflichtet, alle 15.000 km einen Service in der Vertragswerkstatt City 21 Kfz Technik KG, Jedleseer Str. 56, 1210 Wien durchführen zu lassen.

  • Die Kosten für den Service trägt der Vermieter.

  • Der Mieter hat bei Erreichen der Kilometerleistung unverzüglich einen Termin zu vereinbaren.

  • Versäumt der Mieter den fristgerechten Service, haftet er für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug.

(5) Reifenkontrolle

Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig (mindestens monatlich) den Zustand und Luftdruck der Reifen zu kontrollieren. Bei Abnutzung oder Beschädigung ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.

(6) Schadensmeldung

Schäden, Unfälle, Pannen oder Diebstahl sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden telefonisch und anschließend schriftlich zu melden.

 
§ 6  Nutzungsbeschränkungen

(1) Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen des konzessionierten Taxigewerbes eingesetzt werden.

(2) Die Nutzung des Fahrzeugs ist auf das Gebiet von Österreich beschränkt. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(3) Die Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung durch eigene Fahrer des Mieters, sofern diese über einen gültigen Taxi-Lenkerschein verfügen.

(4) Es besteht keine Kilometerbegrenzung. Der Mieter darf das Fahrzeug im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung unbegrenzt nutzen.

(5) Folgende Nutzungen sind ausdrücklich untersagt:

  • Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben

  • Nutzung für Fahrsicherheitstrainings

  • Fahrten auf nicht öffentlichen Straßen oder Gelände

  • Nutzung durch Personen ohne gültigen Taxi-Lenkerschein

 
§ 7  Versicherung und Haftung

(1) Versicherungsschutz

Der Vermieter versichert alle vermieteten Fahrzeuge mit einer Vollkaskoversicherung. Die Versicherungsprämien trägt der Vermieter.

(2) Selbstbeteiligung bei Schäden

  • Bei Unfällen oder Schäden am Fahrzeug, die vom Mieter oder dessen Fahrern verschuldet wurden, trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR.

  • Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Beschädigung haftet der Mieter für den gesamten Schaden ohne Begrenzung.

  • Bei Unfällen ohne Verschulden des Mieters (nachgewiesen durch Polizeibericht oder Dashcam-Aufnahmen) entfällt die Selbstbeteiligung.

(3) Verschuldensvermutung

Im Schadensfall wird Verschulden des Mieters vermutet, es sei denn, dieser kann durch geeignete Beweismittel (z.B. Polizeibericht, Dashcam-Aufnahmen, Zeugen) nachweisen, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.

(4) Totalschaden

Bei Totalschaden durch Verschulden des Mieters ist dieser verpflichtet, neben der Selbstbeteiligung auch den Nutzungsausfall bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu ersetzen (Tagessatz entspricht dem vereinbarten Mietpreis).

(5) Diebstahl

Bei Diebstahl des Fahrzeugs haftet der Mieter nur dann, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat (z.B. Schlüssel im Fahrzeug gelassen, Fahrzeug unverschlossen). Die Beweislast trägt der Vermieter.

§ 8  Mietpreis und Zahlungsbedingungen

(1) Der Mietpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelmietvertrag oder Rahmenvertrag.

(2) Die Miete ist monatlich im Voraus zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart. Zahlungsziel ist der 5. Werktag des jeweiligen Monats.

(3) Bei Flottenvermietung können individuelle Zahlungsziele vereinbart werden.

(4) Kaution

  • Bei Anmietung eines Einzelfahrzeugs: 1.000,00 EUR

  • Bei Flottenvermietung: nach individueller Vereinbarung (in der Regel reduziert)

  • Die Kaution ist bei Vertragsschluss zu zahlen und wird unverzinslich vom Vermieter verwahrt.

  • Die Kaution wird nach Vertragsende und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet, sofern keine offenen Forderungen bestehen.

(5) Nebenkosten

Folgende Kosten trägt der Mieter zusätzlich zum Mietpreis:

  • Strafen und Gebühren (z.B. Parktickets, Mautgebühren)

  • Reinigungspauschale bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe: 100,00 EUR

(6) Wartungs- und Verschleißkosten

Folgende Kosten trägt der Vermieter:

  • Planmäßige Servicearbeiten (alle 15.000 km)

  • Reifen (Sommer- und Winterreifen)

  • Verschleißteile (Bremsbeläge, Bremsscheiben, etc.)

  • Reparaturen aufgrund normaler Abnutzung

(7) Zahlungsverzug

  • Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet.

  • Bei Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug zurückzufordern.

 
§ 9  Fahrzeugrückgabe

(1) Rückgabezustand

Das Fahrzeug ist bei Rückgabe

  • gereinigt (innen und außen),

  • mit mindestens 1/2 Tank Kraftstoff,

  • im vertragsgemäßen Zustand

zurückzugeben.

(2) Reinigungspauschale

Wird das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben, wird eine Reinigungspauschale von 100,00 EUR berechnet.

(3) Rückgabedokumentation

Bei Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeugs durch Videoaufnahmen dokumentiert. Diese dienen als Nachweis des Rückgabezustands.

(4) Schadensfeststellung

Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug innerhalb von 7 Werktagen nach Rückgabe auf Schäden zu überprüfen. Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

(5) Schlüssel und Dokumente

Alle Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapiere und sonstige zum Fahrzeug gehörende Dokumente sind bei Rückgabe vollständig zu übergeben.

§ 10  Außerordentliche Kündigung

(1) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn:

  • der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Kaution länger als 7 Tage in Verzug ist,

  • der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig nutzt,

  • der Mieter seinen Pflichten aus § 5 trotz Abmahnung nicht nachkommt,

  • das Fahrzeug an Dritte ohne Zustimmung weitervermietet wird,

  • der Mieter über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird oder ein solches eröffnet wird,

  • das Kamerasystem manipuliert, deaktiviert oder beschädigt wird,

  • das Fahrzeug von Personen ohne gültigen Taxi-Lenkerschein gefahren wird.

(2) Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug sofort zurückzufordern. Die bis zum Monatsende bereits gezahlte Miete wird nicht erstattet.

§ 11  Datenschutz

(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß den Bestimmungen der DSGVO.

(2) Die im Fahrzeug installierten Dashcams dienen ausschließlich der Beweissicherung bei Unfällen. Die Aufnahmen werden verschlüsselt gespeichert und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (6 Monate nach Vertragsende) gelöscht, sofern kein Schadensfall vorliegt.

(3) Im Schadensfall können die Aufnahmen zur Beweissicherung an Versicherungen, Behörden oder Gerichte weitergegeben werden.

§ 12  Schlussbestimmungen

(1) Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(2) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wien, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Mietverträge der Hydrafleet KG.

Stand: November 2025

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